Der wettbewerbliche Schutz von technischen Erfindungen, Formschöpfungen und Bezeichnungen ist über die nachstehenden Schutzrechte möglich, die Wettbewerbern eine Nutzung dieser technischen Erfindungen, Formschöpfungen oder Bezeichnungen untersagen. Welche dieser Schutzrechte – einzeln oder in Kombination – im Einzelfall in Betracht zu ziehen sind, ist vor dem Hintergrund des momentanen Entwicklungsstandes, der wettbewerblichen Situation und den finanziellen Möglichkeiten jeder Unternehmung individuell festzulegen.
Einer Schutzrechtsanmeldung voraus geht dabei immer eine Vorabrecherche nach möglicherweise bekannten Entwicklungen, um Fehlinvestitionen auszuschließen. Die Anmeldung und Verfolgung aller genannten Schutzrechte gehört zu unserer täglichen Praxis.
Patent – Ein Patent ist ein Schutzrecht auf eine technische Erfindung (Vorrichtung und/oder Verfahren), die amtlicherseits auf Neuheit und erfinderischen Schritt gegenüber dem bis zum Anmeldetag bekannten Stand der Technik und ihre gewerbliche Anwendbarkeit geprüft wird. Es hat eine maximale Laufzeit von 20 Jahren ab Anmeldetag, soweit die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren gezahlt werden.
Gebrauchsmuster – Ein Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht auf eine technische Erfindung (nur Vorrichtung möglich), die amtlicherseits lediglich auf formelle Eintragbarkeit geprüft wird. Es hat eine maximale Laufzeit von 10 Jahren ab Anmeldetag, soweit die Aufrechterhaltungsgebühren nach 3, 6 und 8 Jahren gezahlt werden. Es wird eine Erfinderschonfrist von 6 Monaten bis Anmeldetag gewährt, in der eine Veröffentlichung durch den Erfinder nicht neuheitsschädlich ist.
Marke – Eine Marke ist ein Schutzrecht auf Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben und Hörzeichen, das amtlicherseits lediglich auf formelle Eintragbarkeit geprüft wird. Es darf dabei kein Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendung und keine die darunter gefassten Waren- und Dienstleistungen beschreibende Angabe vorliegen. Sie hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren ab Anmeldetag und kann um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden, soweit die Aufrechterhaltungsgebühren nach den jeweiligen 10 Jahren gezahlt werden.
Design – Designs werden über Geschmacksmuster geschützt, die ein Schutzrecht auf eine Erscheinungsform eines Gegenstands, also auf seine Form und Farbgebung gewähren. Dabei ist die Eigenart des Gegenstands von Bedeutung, die über das übliche Erscheinungsbild hinausgeht. Geschmacksmuster haben eine maximale Laufzeit von 25 Jahren ab Anmeldetag, soweit die Aufrechterhaltungsgebühren alle 5 Jahre gezahlt werden. Im Übrigen ist der wettbewerbliche Schutz künstlerischer Werke über das nachstehende Schutzrecht möglich, das ‘aus sich selbst heraus’ entsteht, also keine spezielle Schutzrechtsanmeldung erfordert.
Urheberrecht – Das Urheberrecht gewährt dem Urheber eines literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werks ein ausschließliches Verwertungsrecht. Unter das Urheberrecht fallen insbesondere auch Computerprogramme. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks und gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bevor es gemeinfrei wird.